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ZPO § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

ZPO § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

[ Auszug: (1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, daß sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden k ... ]